Zusammenschluss zum Eigenverbrauch: Was Du zur eigenen Stromproduzierung wissen musst!
Was ist ein ZEV?
Ein ZEV ist ein Zusammenschluss von mehreren Grund- oder Stockwerkeigentümerinnen, auf deren Liegenschaften mindestens eine private Energieerzeugungsanlage betrieben wird, welche von den Teilnehmern zum Eigenverbrauch von Strom genutzt wird. Unter Eigenverbrauch versteht man die Nutzung von Strom, der am Ort des Verbrauchs produziert wurde. Die Eigentümerinnen derjenigen Grundstücke, auf denen der Strom produziert wird, verkaufen in aller Regel den von ihnen produzierten Strom an die weiteren Teilnehmer des ZEV. Im Fokus stehen dabei Photovoltaikanlagen, denkbar sind jedoch auch Wasserkraft-, Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen oder jede andere Art der autonomen Stromerzeugung.
Der ZEV stellt gegenüber der Netzbetreiberin stellvertretend für sämtliche seiner Teilnehmer einen einzigen Endverbraucher dar und verfügt dementsprechend nur über einen Netzanschluss. Untereinander sind die Teilnehmer mit privaten Stromleitungen zum Strombezug im ZEV verbunden. Mit Ausnahme des Hauptnetzanschlusses des ZEV haben sich die Teilnehmer dementsprechend vom öffentlichen Netz zu nehmen. Der ZEV regelt sodann stellvertretend für seine Teilnehmer den Strombezug im Falle einer Unterdeckung und die Stromrückspeisung bei einem Überschuss.
Das Privatgutachten nach der Mängelsanierung
Die Rentabilität der privaten Stromerzeugung hängt primär von der Eigenverbrauchsquote ab: Je mehr vom privat produzierten Strom selbst verbraucht wird, desto schneller ist eine private Energieerzeugungsanlage amortisiert. Dies liegt daran, dass die Vergütung für überschüssigen Strom, der ins Netz zurückgespiesen wird, eher tief ist. Beziehen also im Rahmen eines ZEV mehre Liegenschaften Strom von derselben privaten Energieerzeugungsanlage, führt dies zu einer höheren Eigenverbrauchsquote und folglich zu einer höheren Rendite. Grundsätzlich gilt: Je mehr Teilnehmer ein ZEV hat, desto höher die Eigenverbrauchsquote. Ab einer gewissen Grösse kann ein ZEV auch vom Zugang zum freien Strommarkt profitieren (dazu später mehr).
Mieter von Grund- oder Stockwerkeigentum profitieren im Falle einer Teilnahme an einem ZEV ebenfalls, weil der eigenproduzierte Strom in der Regel günstiger ist als ein externes Stromprodukt und die Eigentümerinnen den Mietern mindestens 50% dieser Einsparungen zugutekommen lassen müssen. Zudem ist es der privaten Stromproduzentin verboten, ihren Strom teurer als die Netzbetreiberin zu verkaufen.
Nachteile ergeben sich insbesondere daraus, dass bei bestehenden Bauten in der Regel private Stromleitungen zur Versorgung der einzelnen Teilnehmer verlegt werden müssen, unter entsprechender Kostenfolge.
Voraussetzungen zur Bildung eines ZEV
Der Errichtung eines ZEV wird vorausgesetzt, dass die teilnehmenden Grundstücke einander angrenzen. Eine Trennung der Grundstücke durch eine Strasse, eine Eisenbahnschiene oder einen Fluss ist dabei unerheblich, solange der ZEV nur über einen einzigen Netzanschluss verfügt und allfällige weitere Grundeigentümerinnen der Querung ihres Grundstückes zustimmen.
Die Bildung eines ZEV ist nur zulässig, wenn die Produktionsleistung der Energieerzeugungsanlage mindestens 10% der Anschlussleistung des Zusammenschlusses beträgt. Damit sollen zu kleine Zusammenschlüsse verhindert werden, die weder wirtschaftlich rentabel sind, noch den administrativen und baulichen Aufwand rechtfertigen. Bei der Anschlussleistung, welche in Kilowatt (kW) angegeben wird, handelt es sich um die vom Energieversorger maximal bereitgestellte Leistung am Netzanschluss. Die Produktionsleistung bemisst sich im Falle einer Solaranlage nach deren Spitzenleistung. Wenn beispielsweise mehrere benachbarte Grundeigentümer zusammen über eine Anschlussleistung von 50 kW verfügen, können sie folglich einen ZEV bilden, wenn ihre private Energieerzeugungsanlage (z.B. Solaranlage) über eine Produktionsleistung von 5 kW verfügt.
Der effektive Stromverbrauch wird demgegenüber in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) angegeben, wobei 1000 kWh einer MWh entsprechen. Ein ZEV, der einen Stromverbrauch von mehr als 100 MWh pro Jahr aufweist, erhält Zugang zum freien Strommarkt. Mit anderen Worten kann ein solcher ZEV auch mit privaten Stromabnehmern den Bezug (bei einer Stromunterdeckung) und die Abnahme (bei Produktionsüberschüssen und damit verbundenen Rückspeisungen) von Strom verhandeln. Dieser Schritt ist aber detailliert zu prüfen und nicht immer wirtschaftlich die sinnvollste Variante. Besteht kein Zugang zum freien Strommarkt, ist der Strom zwingend der Verteilnetzbetreiberin zu verkaufen respektive von ihr zu beziehen. Energie Schweiz geht davon aus, dass eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 50m2 eine Produktionsleistung von etwa 7 kW erbringt und, dass 30 Wohnungen einen jährlichen Stromverbrauch von über 100 MWh generieren.
Rechtliches
Die Rechtsnatur eines ZEV ist gesetzlich nicht geregelt. In Frage kommen also verschiedene Ausgestaltungen, etwa als einfache Gesellschaft, als juristische Person, als Verein oder rein vertragliche Zusammenschlüsse.
Zur dinglichen Sicherstellung des ZEV empfiehlt es sich, dass sich die Teilnehmer gegenseitige Nutzungsrechte an der Stromerzeugungsanlage und den erforderlichen Stromleitungen einräumen. Dies geschieht am besten über Dienstbarkeitsverträge, in welchen ein Austritt eines Mitglieds des ZEV über 30 Jahre ab Errichtung ausgeschlossen werden kann.
Zur Regelung der Rechte und Pflichten der Teilnehmer wird zudem ein Nutzungs- und Verwaltungsreglement erstellt, in welchem insbesondere das Innenverhältnis des ZEV und dessen Auftritt nach aussen geregelt wird. Dabei sind zahlreiche Ausgestaltungsmöglichkeiten denkbar, wobei oftmals die Kostentragung (Errichtung und Unterhalt), die Abnahme- und Rückspeiseregelung sowie die Beschlussfassung im Zentrum stehen.
Vermieten die Grundeigentümerinnen die am ZEV teilnehmenden Liegenschaften, so sind die Mieter mittels Zusatzes zum Mietvertrag ebenfalls in die Nutzung des privat erzeugten Stroms einzubinden. Bei bestehenden Mietverhältnissen verfügen die Mieterinnen über ein Wahlrecht darüber, ob sie am ZEV teilnehmen oder in der Grundversorgung bleiben möchten.
Ein ZEV unterliegt zudem verschiedenen Meldepflichten, unter anderem ist die Errichtung eines ZEV mindestens drei Monate im Voraus der Netzbetreiberin zu melden. Je nach Ausgestaltung des ZEV stellen sich auch zahlreiche steuerrechtliche Fragen. ZEV mit eigener Rechtspersönlichkeit sind dementsprechend auch Steuersubjekte. Auch können beispielsweise ein grösserer ZEV oder einzelne Teilnehmer davon mehrwertsteuerpflichtig sein, wenn der Umsatz aus der Stromveräusserung mehr als CHF 100'000.00 beträgt.
Unser Baurechtsteam berät regelmässig Kunden zu diesem Thema und steht Dir bei der Errichtung eines ZEV gerne zur Verfügung.
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