Die Einstellung von ausländischen Mitarbeitenden – Stolpersteine und Lösungsansätze

Die Suche nach Fachkräften gestaltet sich immer schwieriger. Die Nachfrage nach hochqualifizierten Mitarbeitenden steigt branchenübergreifend, währenddem aufgrund der demografischen Entwicklung mehr Arbeitskräfte in den Ruhestand treten, als neue dazukommen. Gerade in spezialisierten Branchen vermag der lokale Arbeitsmarkt die Bedürfnisse der Arbeitgeberinnen nicht mehr zu decken. In solchen Fällen stellt die Rekrutierung von Mitarbeitenden aus dem Ausland eine wertvolle Option dar. In diesem Beitrag zeigen wir Dir auf, was Du als Arbeitgeberin beachten solltest.

Bewilligungs- bzw. Meldepflicht

Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, benötigen eine Bewilligung. Diese Bewilligung muss beim Arbeitsamt am vorgesehenen Arbeitsort beantragt werden. Das Gesuch für den Kanton Bern findest Du unter folgendem Link. Aufgrund der langen Bearbeitungsdauer solltest Du das Gesuch mindestens acht Wochen vor Stellenantritt einreichen.

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Mitarbeitende aus den EU-/EFTA-Staaten, solange die Erwerbstätigkeit maximal 90 Tage pro Kalenderjahr beträgt. Für diese Mitarbeitenden besteht «lediglich» eine Meldepflicht, welche Du als Arbeitgeberin vornehmen kannst. Weitere Informationen für den Kanton Bern findest Du unter diesem Link.

Als Arbeitgeberin bist Du dafür verantwortlich, dass die bei Dir arbeitenden Personen im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und des Stellenantritts über eine Bewilligung verfügen bzw. die Meldepflicht gewahrt wurde. Wenn Du die Bewilligung nicht selbst beantragst bzw. die Meldung nicht selbst getätigt hast, kannst Du dies durch Einsicht in den Ausweis oder durch Rückfrage bei den zuständigen Behörden überprüfen. Versäumst Du diese Überprüfung, kannst Du hierfür sanktioniert werden.

Wenn Du als Arbeitgeberin absichtlich einen ausländischen Mitarbeitenden beschäftigst, ohne dass eine Bewilligung vorliegt, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Der maximale Strafrahmen beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden. Wenn Du die Bewilligungspflicht fahrlässig verletzt, musst Du mit einer Busse von bis zu CHF 20’000 rechnen. Als Arbeitgeberin solltest Du insofern unbedingt sicherstellen, dass Deine Mitarbeitenden über die erforderlichen Arbeitsbewilligungen verfügen.

Inländervorrang

Wenn Du beabsichtigst, einen ausländischen Mitarbeitenden anzustellen, welcher aus einem Drittstaat stammt (d.h. ausserhalb der EU/EFTA), gilt der Inländervorrang. Drittstaatenangehörige dürfen nur eingestellt werden, wenn Du nachweisen kannst, dass für diese Stelle weder geeignete inländische Arbeitskräfte noch solche aus der EU/EFTA gefunden werden konnten. Als Arbeitgeberin musst Du Deine zweckmässigen Suchbemühungen nachweisen können. Eine Kontaktaufnahme mit Drittstaatsangehörigen sollte erst dann erfolgen, wenn Du diese erfolglosen Suchbemühungen nachweisen kannst.

Weitere Informationen zum Inländervorrang findest Du unter diesem Link.

Weitere Sanktionen

Sofern Du als Arbeitgeberin wiederholt gegen die vorgenannten Pflichten verstösst, kannst Du mit administrativen Sanktionen belegt werden.

Administrative Sanktionen können sein, dass

  • Deine künftigen Bewilligungsgesuche um Beschäftigung ausländischer Mitarbeitender abgewiesen oder nur teilweise gutgeheissen werden; und/oder

  • Du von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen wirst.

Zudem können Dir als Arbeitgeberin die Kosten auferlegt werden, welche dem Kanton oder Bund entstehen, sofern Du ausländische Mitarbeitende beschäftigst, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Sozialversicherungen

Ausländische Arbeitnehmende sind der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt. Sofern die ausländischen Arbeitnehmenden nicht in der Schweiz wohnen, stellen sich zudem sozialversicherungsrechtliche Fragen. Grundsätzlich gilt die Beitragspflicht zugunsten der Sozialversicherungseinrichtungen des Staates, an welchem die Tätigkeit erbracht wird. Bei Homeoffice/Remotearbeit aus dem Ausland heisst das, dass die Arbeitnehmenden grundsätzlich den ausländischen Sozialversicherungseinrichtungen angeschlossen werden müssen.

Wir empfehlen, bei solchen Situationen den Sozialversicherungsanschluss immer im Einzelfall zu prüfen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Als Arbeitgeberin bist Du zudem verpflichtet, der kantonalen Arbeitsmarktbehörde eine Meldung zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis mit einem EU-/EFTA-Mitarbeiter oder einem Drittstaatsangehörigen endet.

Fazit

Die Einstellung ausländischer Mitarbeitender in der Schweiz bringt eine Reihe von rechtlichen Stolpersteinen mit sich, die Du als Arbeitgeberin beachten musst. Insbesondere die Bewilligungspflicht und die Meldepflicht sind zentrale Elemente, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Verstösse gegen diese Pflichten können schwerwiegende Sanktionen nach sich ziehen – von hohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen oder administrativen Massnahmen. Als Arbeitgeberin solltest Du Dich genau über die Anforderungen informieren und sicherstellen, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, um die Risiken zu minimieren und Deinen Betrieb rechtlich abzusichern.

Wenn Du Fragen zur Anstellung von ausländischen Mitarbeitenden hast, dann melde Dich gerne bei unserem Arbeitsrechtsteam.

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