Mantelerlass sichere Stromversorgung – die wichtigsten Änderungen
Solarpflicht
Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 ist auf den Dächern oder an der Fassade eine Solaranlage zu erstellen. In einigen Kantonen wurde diese Solarpflicht bereits auf kantonaler Ebene eingeführt. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit weniger als 300 m2 Fläche vorsehen.
Zusätzliche Energiereserve und Zubau im Winter
Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter soll per 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mindestens 6 TWh realisiert und unterstützt werden. Davon müssen mindestens 2 TWh sicher abrufbar sein. Dieser Zubau ist in erster Linie durch die bereits vorbestimmten Speicherwasserkraftwerke von nationalem Interesse zu erreichen.
Zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen wie kritische Versorgungsengpässe oder ‑ausfälle kann eine Energiereserve gebildet werden. Für grössere Speicherwasserkraftwerke ist die Bildung der Energiereserve obligatorisch.
Die Versorgungssicherheit im Winter soll in erster Linie durch die Realisierung von Speicherwasserkraftwerkeprojekten erreicht werden. Insgesamt 16 grosse Wasserkraftprojekte wurden bereits gesetzlich definiert und sollen so schnell wie möglich realisiert werden. Die Vorhaben sehen einerseits Neubauten wie auch die Erhöhung von bestehenden Staumauern vor.
Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren
Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass geeignete Gebiete für die Nutzung von Wasser- und Windkraft sowie für Solaranlagen ab einer bestimmten Grösse im kantonalen Richtplan festgelegt werden.
Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von nationalem Interesse im Sinne des Bundesgesetzes über Natur- und Heimatschutz (NHG) zu qualifizieren. Sie müssen demgemäss ungeschmälert erhalten bleiben, es sei denn, es stehen gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegen. Für Solar- und Windkraftanlagen von nationalem Interesse wird neu gesetzlich festgehalten, dass diese standortgebunden sind und das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht. Dies ist daher von Bedeutung, da Baubewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nur erteilt werden, wenn der Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Eine Standortgebundenheit wäre beispielsweise bei einem Skilift oder einer Berghütte zu bejahen, wogegen dies bei Fussballplätzen und Pfadiheimen zu verneinen wäre. Dadurch, dass bestimmte Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien von Gesetzes wegen als standortgebunden gelten und das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen vorgeht, wird die Bewilligungsfähigkeit enorm erleichtert.
Für 16 gesetzlich bestimmte Wasserkraftprojekte sind zudem nebst der Standortgebundenheit sowie dem Interessensvorrang weitere Planungserleichterungen vorgesehen. Insbesondere besteht nur eine Planungspflicht, sofern der Standort geändert wird. Im Gegenzug müssen zusätzliche Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landwirtschaft vorgesehen werden. Die Liste dieser 16 Kraftwerke wird vom Bundesrat regelmässig, erstmals zwei Jahren nach Inkrafttreten, überprüft und allenfalls ergänzt.
Solaranlagen, die nicht von nationalem Interesse sind, gelten ebenfalls als standortgebunden, sofern sie in wenig empfindlichen oder in bereits mit anderen Bauten und Anlagen belasteten Gebieten gebaut werden und der Aufwand für die Erschliessung angemessen ist. Die landwirtschaftlichen Interessen sind jedoch weiterhin zu wahren.
Auch weitere Bauten und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind ausserhalb der Bauzone zuzulassen, soweit dies für eine sichere Versorgung mit erneuerbarer Energie als zweckmässig erscheint.
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