Gesetzesänderung per 1. Januar 2023: Zwei Wochen Adoptionsurlaub

Ab dem 1. Januar 2023 haben Erwerbstätige, die ein Kind im Alter von bis zu vier Jahren adoptieren, Anrecht auf einen entschädigten Adoptionsurlaub. Der Anspruch wird von der Erwerbsersatzordnung finanziert.

Wie lange dauert der Adoptionsurlaub?

Erwerbstätige, die ein Kind im Alter von unter vier Jahren adoptieren, haben Anspruch auf zwei Wochen Adoptionsurlaub. Sind beide Adoptiveltern erwerbstätig, können sie wählen, wer den Anspruch bezieht. Der Anspruch kann unter den Adoptiveltern aufgeteilt werden. Wird der Anspruch aufgeteilt, darf er von den beiden Eltern nicht gleichzeitig bezogen werden.

Der Adoptionsurlaub ist während des ersten Jahres seit der Adoption zu beziehen. Er kann am Stück oder tageweise bezogen werden. Wird der Adoptionsurlaub wochenweise bezogen, so erhält der/die Betroffene einen Erwerbsersatz im Umfang von sieben Tagessätzen, wobei das Wochenende inbegriffen ist. Bei tageweisem Beziehen des Urlaubs umfasst der Anspruch 10 Arbeitstage, wobei pro fünf bezogene Tage zwei zusätzliche Taggelder ausbezahlt werden. Gesamthaft hat der Erwerbstätige folglich einen Anspruch auf einen Erwerbsersatz von 14 Tagessätzen.

Wie hoch ist der Erwerbsersatzanspruch?

Während des Adoptionsurlaubs haben die Eltern Anspruch auf 80 Prozent ihres durchschnittlichen Lohns. Für die Berechnung ist der Lohn vor der Adoption massgebend. Der Anspruch ist auf CHF 220.00 pro Tag limitiert. Hochgerechnet auf die Gesamtdauer des Adoptionsurlaubs beträgt die Maximaldeckung CHF 3'080.00.

Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch?

Voraussetzungen für den Anspruch auf Adoptivurlaub sind die folgenden:

  • Die Adoptiveltern müssen im Zeitpunkt der Adoption erwerbstätig sein (angestellt oder selbständigerwerbend).

  • Die Adoptiveltern müssen in den neun Monaten vor der Adoption bei der AHV versichert sein.

  • Während diesen neun Monaten müssen sie mindestens während fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

  • Das Kind darf höchstens vier Jahre alt sein.

Kein Anspruch besteht für Erwerbstätige, die ein Kind der Partnerin resp. des Partners adoptieren.

Die Ausbezahlung des Erwerbsersatzes muss bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Aufgrund der geringen Anzahl von Fällen wird die Entschädigung zentralisiert bearbeitet. Zuständig ist ausschliesslich die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK). Bezahlt die Arbeitgeberin der erwerbstätigen Person während des Adoptionsurlaubs den Lohn, so wird die Entschädigung an die Arbeitgeberin ausbezahlt. Andernfalls wird die Entschädigung direkt an die erwerbstätige Person ausbezahlt.

Hat der Adoptionsurlaub Einfluss auf die regulären Ferien?

Der Anspruch auf Adoptionsurlaub besteht zusätzlich zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Ferien. Der Arbeitgeber darf die Ferien nicht aufgrund des Adoptionsurlaubs kürzen.

 

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