Die neuen Entwicklungen im Energierecht

Die neuen Entwicklungen im Energierecht (Frühjahr 2024)

Die energierechtlichen Revisionen des Frühjahres 2024 sind vor dem Hintergrund des neuen Mantelerlasses, welcher 2025 in Kraft treten soll, geringfügig ausgefallen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:

Fristen bei den Abnehmerwechsel nach Art. 10 EnV

Per 1. Januar 2024 erfuhr die Energieverordnung in mehreren Punkten eine Revision. Dies brachte insbesondere eine Neuerung für die Produzenten von erneuerbarer Energie. Aus dem Energiegesetz ergibt sich die Pflicht des Verteilnetzbetreiber, dass er angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen und angemessen zu vergüten hat. Diese Pflicht bleibt selbst dann bestehen, wenn der Produzent seine Elektrizität an einen Drittabnehmer veräussert. Dementsprechend muss der Verteilnetzbetreiber auch in Fällen einer Rückkehr der Produzenten zum Verteilnetzbetreiber die angebotene Elektrizität abnehmen und vergüten.

Bis anhin wurde dieser Übergang nicht geregelt. Solche Wechsel fanden in vergangener Zeit jedoch immer häufiger statt, was wesentlich mit den starken Preisschwankungen auf dem Strommarkt zusammenhing. Mit der Revision wurden Fristen für die entsprechenden Wechsel gesetzlich verankert. So muss der Produzent in Zukunft den Verteilnetzbetreiber einen Monat vor seiner Rückkehr informieren. Eine Rückkehr ist zudem nur noch auf jedes Quartalsende hin möglich. Das gibt dem Verteilnetzbetreiber genug Zeit, um sich auf die Übernahme vorzubereiten und einen reibungslosen Wechsel sicherzustellen.

Pauschalvergütung bei Plug & Play Photovoltaikanlagen

Gemäss Art. 15 des Energiegesetzes sind die Netzbetreiber verpflichtet, die ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen und angemessen zu vergüten. Eine Untergrenze der angebotenen Leistung ist für die Vergütungspflicht nicht vorgesehen.

Diesbezüglich bestand eine Problematik in Zusammenhang mit freizügig steckbaren Photovoltaikanlagen (sog. «Plug & Play Anlagen»). Plug & Play Anlagen haben eine maximale Wechselrichterleistung von 600 W und sind grundsätzlich für den Eigenverbrauch bestimmt. Bei solchen Anlagen besteht kein Anspruch auf die sofortige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem. Wird nun durch entsprechende Anlagen überschüssige Elektrizität produziert, ist der Netzbetreiber zur Abnahme und Vergütung verpflichtet. Die Ausrichtung einer Vergütung setzte allerdings voraus, dass die Menge der eingespeisten Leistung bestimmt werden kann – was ohne Messsystem unmöglich ist. Mit der Revision von Art. 12 Abs. 3 EnV wurde den Netzbetreibern nun ermöglicht, die eingespeiste Elektrizität mittels einer angemessenen jährlichen Pauschale zu vergüten, sofern kein intelligentes Messsystem installiert ist.

Die Pauschale bestimmt sich nach den massgebenden Faktoren. Für die Bestimmung der Höhe können insbesondere die Modulleistung wie auch die Ausrichtung und die Neigung der Anlage berücksichtigt werden.

Revision der Energieförderungsverordnung

Im Bereich Photovoltaik wurden Anreize zum Bau von grösseren Photovoltaikanalgen geschaffen. In diesem Zusammenhang soll bewirkt werden, dass die Ausnutzung der ganzen geeigneten Dachfläche zur Stromerzeugung verwendet wird. Bis anhin wurde die Grösse der Anlage üblicherweise auf den Eigenverbrauch des Gebäudes optimiert. Der Grund war, dass es sich für den Eigentümer nicht lohnte, die Elektrizität an den Verteilnetzbetreiber zu veräussern. Aus volkswirtschaftlicher Sicht geht dadurch ein grosses Potential verloren. Zu diesem Zweck wurden die Förderungsleistungen für Photovoltaikanlagen angepasst. Nach der revidierten Fassung werden neu kleinere Anlagen weniger stark als die grossen Anlagen gefördert. Im Resultat wird es entsprechend lukrativer, in grössere Anlagen zu investieren. Ob die genannten Änderungen tatsächlich dazu führen, dass grössere Anlagen gebaut werden, ist abzuwarten.

Die Investitionsbeiträge für Wasserkraftprojekte soll in Zukunft den individuellen Standortverhältnissen angepasst werden können. Damit soll bewirkt werden, dass besonderen Verhältnissen Rechnung getragen und die wirtschaftliche Bewertung dementsprechend beurteilt werden kann. Dies hat zur Folge, dass bei der Durchführung einer genauen Prüfung, der Entwickler des Projekts die wirtschaftliche Berechnung mit den getroffenen Annahmen plausibel erklären muss. Basierend darauf kann der Förderbeitrag korrigiert und der Profitabilität des Projekts angepasst werden.

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