Die erleichterte Gründung einer AG / GmbH
Die Pflicht einer öffentlichen Beurkundung
Wer zum heutigen Zeitpunkt eine AG oder eine GmbH gründen will, muss den Gründungsakt der Gesellschaften gemäss Art. 629 OR bzw. Art. 777 OR von einem Notar öffentlich beurkunden lassen. Die öffentliche Beurkundung bezweckt unter anderem den Schutz vor Übereilung, Unachtsamkeit und Sorglosigkeit. Weiter soll es der Rechtsbelehrung und der Rechtssicherheit dienen.
Mit der Aktienrechtsrevision soll beim Gründungsakt einer Gesellschaft die schriftliche Form anstelle der öffentlichen Beurkundung genügen. Dies wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind bzw. es sich um eine einfach strukturierte Gesellschaft handelt.
Dies ist der Fall, wenn:
Die Einlage für die Gründung vollständig in Schweizer Franken geleistet wird;
Die Statuten der Gesellschaft entweder ausschlieslich den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt enthalten oder den Musterstatuten, welche vom Bundesrat zu erlassen sind, entsprechen.
Die Musterstatuten sollten unter anderem Bestimmungen zu Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien, Beginn und Ende des Geschäftsjahres, Amtsdauer von Verwaltungsratsmitgliedern etc. beinhalten.
Die Auswirkungen auf die Kapitalerhöhung und Statutenänderung
Wenn die Aktienrechtsrevision in dieser Form umgesetzt wird, wäre in Zukunft auch eine Kapitalerhöhung und eine Statutenänderung in schriftlicher Form und ohne eine öffentliche Beurkundung zulässig.
Damit eine Kapitalerhöhung ohne öffentliche Beurkundung zugelassen wird, muss die beschlossene Kapitalerhöhung mittels Barliberierung erfolgen.
Bei der Statutenänderung ist vorausgesetzt, dass die Änderung nicht über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt oder die Musterstatuten hinausgeht.
Vor- und Nachteile der erleichterten Gründung
Die erleichterte Gründung kann zur Folge haben, dass vermehrt auf statutarische Gestaltungsrechte, welche für ein Unternehmen geeignet sind, verzichtet wird (bspw. das Vorkaufsrecht oder die Nachschusspflichten bei der GmbH). Zudem haben Urkundenpersonen (z.B. Notare) explizit die Aufgabe sicherzustellen, dass die beim Handelsregister angemeldeten Tatsachen und Belege eintragsfähig sind. Fällt nun die Untersuchung der Urkundenperson weg, könnte dies zur Folge haben, dass es vermehrt zu Rückweisungen und Nachbesserungen kommt und sich dadurch zusätzlicher Aufwand für die Registerämter ergibt.
Auf der anderen Seite kann die Aufgabe eines Notars, den Gründungsakt zu beurkunden und alle Unterschriften zu beglaubigen, als vorsorgende Rechtspflege oder präventive Rechtskontrolle angesehen werden. Dadurch erscheint eine öffentliche Beurkundung bei einer Gründung einer Gesellschaft oftmals als überflüssig und unnötig.
Durch die erleichterte Gründung werden Start-ups und Innovationen gefördert. Da mit den neuen Bestimmungen der Weg zum Notar wegfällt, können juristische und natürliche Personen, welche die Absicht haben eine Kapitalgesellschaft zu gründen, administrativ und finanziell entlastet werden. Folglich könnte die erleichterte Gründung vermehrt Start-ups Unternehmen dazu veranlassen den Schritt zur Gründung einer Kapitalgesellschaft zu wagen. Dies wiederum fördert die Schweizer Wirtschaft.
Fazit
Die Bestimmungen zur erleichterten Gründung einer Kapitalgesellschaft stösst nicht überall auf Begeisterung. Auf jeden Fall würden die Gründungsbestimmungen dem Aktienrecht neuen Schwung verleihen. Es ist jedoch nicht garantiert, dass genau diese Bestimmungen im Gesetz verankert werden.
Der Nationalrat hat die Aktienrechtsrevision knapp gutgeheissen. In der Wintersession 2018 hat allerdings der Ständerat beschlossen, die Vorlage an seine Rechtskommission zurückzuweisen. Somit ist das letzte Wort zur Aktienrechtsrevision und der damit verknüpften erleichterten Gründung einer Kapitalgesellschaft noch nicht gesprochen. Es bleibt abzuwarten, ob die oben erwähnten neuen Bestimmungen tatsächlich in dieser Form eingeführt werden oder nicht.
Weitere Informationen zur Aktienrechtsrevision findest Du HIER.