Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung
Nachdem Arbeitgeber einen positiven Entscheid des Kantons über die Voranmeldung der Kurzarbeit erhalten haben, stellt sich für Sie meistens die Frage, wie Sie die Entschädigung von der zuständigen Arbeitslosenkasse erhalten.
Die Abrechnung erfolgt im Nachhinein. Ein Monat stellt grundsätzlich eine Abrechnungsperiode dar. Die Entschädigung kann nicht zum Voraus beantragt werden, auch wenn der Kanton die Kurzarbeit über eine längere Zeitdauer bewilligt hat. Spätestens drei Monate nach Beendigung der Abrechnungsperiode muss die Abrechnung vom Arbeitgeber eingereicht werden.
Zuständig für die Auszahlung ist die Arbeitslosenkasse des Arbeitgebers.
Damit die Arbeitslosenkasse die Entschädigung berechnen kann, muss der Arbeitgeber Arbeitszeitlisten einreichen. Diese müssen die Sollstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und die Lohnsumme enthalten.
Der Arbeitgeber erhält als Entschädigung 80 % der Lohnsumme, die für die ausgefallenen Stunden bezahlt worden wäre. Bei Angestellten kann max. ein Lohn von CHF 12’350.00 pro Person und Monat angegeben werden.
Bei Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung und für deren mitarbeitenden Ehegatten kann max. ein Lohn von CHF 4’150.00 angeben werden.
Die Arbeitgeber hat zu beachten, dass die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin auf den vertraglich vereinbarten Lohn berechnet werden, auch wenn der Arbeitnehmer nicht den vollen Lohn erhält. Die Sozialversicherungsbeträge sind weiterhin geschuldet.
Zu kompliziert?
Gerne erledigen wir für Dich die Beantragung der jeweiligen Kurzarbeitsentschädigung. Wie das funktioniert, erfährst Du hier:
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