40-Tage Härtefallregel, Homeoffice-Pflicht und Schliessung von Läden mit Waren des nicht-täglichen Gebrauchs
Gelockerte Härtefallregel
Gemäss Artikel 5b der Revision der Covid-19-Härtefallverordnung vom 13. Januar 2021entfällt teilweise der Nachweis einer 40-% Umsatzeinbusse. So gilt für alle Betriebe, die seit November 2020 40 Kalendertage oder mehr schliessen mussten, der Härtefall automatisch als eingetreten. Die Zulieferer dieser Betriebe müssen hingegen auch weiterhin einen 40-% Umsatzrückgang nachweisen, um in den Genuss von Härtefallhilfen zu kommen.
Nach der bisherigen Regelung mussten Unternehmen zum Nachweis des 40-% Umsatzrückgangs die Jahresrechnung 2020 mit dem Durchschnitt der Jahre 2018/2019 hinzuziehen. Neu dürfen Unternehmen den Umsatz der letzten zwölf Monate als Bemessungsgrundlage anwenden und können damit auch Umsatzverluste aus dem Jahr 2021 geltend machen.
Die konkrete Ausarbeitung der Voraussetzungen einer Härtefallhilfe liegt jedoch weiterhin in der Verantwortung der Kantone. Wie die Anforderungen an eine Jahresrechnung aussehen sollen, welche einzelne Monate mitberücksichtigen kann, ist damit noch weitestgehend offen. Die rechtlichen Grundlagen sowie die Vollzugssysteme der Kantone sind aktuell in der Überarbeitung. So ist bspw. der Vollzug des laufenden Härtefallprogramms im Kanton Bern im Moment sistiert und die Unternehmen werden gebeten, zurzeit mit der Gesuchstellung zuzuwarten. Unternehmen im Kanton Bern die bereits ein Härtefallgesuch gestellt haben, müssen zusätzlich damit rechnen, ein neues Gesuch einzureichen.
Im Übrigen gibt die LISTE DER KONTAKTSTELLEN FÜR HÄRTEFALLGESUCHE der einzelnen Kantone Auskunft, unter welchen Voraussetzungen eine Härtefallhilfe in Frage kommt. Für die Hilfe bei der Beantragung eines Härtefallgesuchs in Deinem Kanton beraten wir Dich gerne und stehen für weitere Auskünfte zur Verfügung.
Homeoffice-Pflicht = Recht auf Homeoffice?
Arbeitgeber sind neu nach Artikel 10 Absatz 3 der Covid-19-Verordnung verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, «wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist». Arbeitgeber schulden den Arbeitnehmern aufgrund des vorübergehenden Charakters der Regelung keine Auslagenentschädigungen für Strom- oder Mietkosten oder ähnliche Auslagen.
Der Bundesrat erläuterte anlässlich der Medienkonferenz vom 13. Januar 2021, der Begriff des verhältnismässigen Aufwands lasse den Arbeitgebern bewusst Spielraum. Trotzdem sollen sie mit dieser Anordnung in die Pflicht genommen werden. So ist Homeoffice an spezialisierten Arbeitsplätzen mit mehreren Monitoren wie bspw. in der Finanzindustrie in aller Regel nicht unter verhältnismässigem Aufwand möglich. Auch in den Bereichen IT muss mit Blick auf Datenzugriff und Datensicherheit im Einzelfall abgewogen werden, ob die grundlegenden infrastrukturellen und räumlichen Bedingungen Zuhause gewährleistet werden können. Demgegenüber ist Homeoffice im normalen Dienstleistungsbereich mit durchschnittlicher Technisierung als zumutbar anzusehen.
Angesichts dieses Spielraums ist zweifelhaft, inwiefern diese Anordnung durchgesetzt werden kann. Eine Bestrafung mit Busse für säumige Unternehmen gestützt auf Artikel 83 des Epidemiengesetz ist zwar rechtlich möglich aber in der Tat unwahrscheinlich. Auf den ersten Blick ist deshalb keine massive Verschärfung der bisher geltenden dringenden Empfehlung zum Homeoffice zu erkennen. Jedoch könnte eine Weigerung zur Anordnung von Homeoffice durch den Arbeitgeber als Verletzung der Fürsorgepflicht qualifiziert werden. Dies kann für den Arbeitgeber insbesondere eine Schadenersatzpflicht gegenüber den Arbeitnehmern zur Folge haben.
Im Umkehrschluss lässt sich kein genereller Anspruch der Arbeitnehmenden zu Homeoffice ableiten. Einzig besonders gefährdeten Personen wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz zugesprochen. Wo Homeoffice weiterhin nicht oder nur zum Teil möglich ist, muss am angestandenen Arbeitsplatz gearbeitet werden. Dies führt aber dazu, dass neue Massnahmen am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber ergriffen werden müssen. So gilt in Innenräumen, wo sich mehr als nur eine Person aufhält, eine Maskenpflicht. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt demnach nicht mehr. Wir empfehlen daher allen Arbeitgebern, das BETRIEBSINTERNE SCHUTZKONZEPT auf seine Konformität mit den neuen Bestimmungen zu überprüfen.
Schliessung von Läden mit Waren des nicht-alltäglichen Gebrauchs
Als Verschärfung der bereits geltenden Schliessungen von Restaurants, Freizeit- und Sportanlagen kommen neu auch Einkaufsläden und Märkte dazu. Ausgenommen sind nach der revidierten Covid-19-Verordnung diejenigen Läden, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten.
Was Güter des täglichen Bedarfs sind, kann dem ANHANG 2 DER COVID-19 VERORDNUNG VOM 13. JANUAR 2021 entnommen werden. Nebst Lebensmittelläden gehören teilweise auch Anbieter von Produkten des sogenannt «kurzfristigen und täglichen Bedarfs» dazu. Darunter versteht sich insbesondere der Verkauf von:
Drogerieprodukten wie Seife, Deos, Parfums, Hautcrèmes, Kosmetika oder Windeln
Koch- und Essgeschirr, Kochutensilien
Wasch- und Reinigungsmitteln
Zeitungen, Papier- und Schreibwaren
Pflanzen und Blumen
Bau- und Gartenartikeln
Fotoverbrauchsartikeln, Akkus und Batterien
Tiernahrung und Produkte zur Tierhygiene
Diejenigen Betreiber von Läden, Tankstellenshops und Kioske, die auch Produkte des nicht-täglichen Bedarfs anbieten, dürfen diese nicht verkaufen. Diese Produkte müssen abgedeckt oder die entsprechende Abteilung abgesperrt werden. Die Nichtbefolgung wird nach Artikel 13 der revidierten Covid-19-Verordnung mit Busse von bis zu CHF 10’000.00 bestraft. Wie sich im Frühjahr gezeigt hat, wird ein unzulässiges Verkaufsangebot durchaus mit hohen Bussen bestraft. Wir empfehlen Dir daher bei Unklarheiten die entsprechend revidierte Covid-19 Verordnung vor deren Inkrafttreten am 18. Januar 2021 sowie das entsprechende MERKBLATT DES BUNDES zu konsultieren. Für weitere Abklärungen helfen wir Dir gerne weiter.