Blogserie Mitarbeiterbeteiligungen II: Mitarbeiterbeteiligungen und ihre steuerlichen Auswirkungen: Eine kurze Übersicht
Unterschiedliche Steuerfolgen bei echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen
Damit die Steuerfolgen von Mitarbeiterbeteiligungen abgeschätzt werden können, muss zunächst geprüft werden, ob eine echte oder eine unechte Mitarbeiterbeteiligung vorliegt. Den Unterschied zwischen echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen und welche Arten von Mitarbeiterbeteiligungen darunterfallen, erklären wir Dir im ersten Teil dieser Blogserie.
Bei unechten Mitarbeiterbeteiligungen wird den Mitarbeitern keine Aktie zugeteilt, stattdessen erhalten sie ausschliesslich eine Entschädigung in bar. Diese Entschädigung muss im Zeitpunkt des Zuflusses vom Mitarbeiter als Einkommen versteuert werden. Wesentlich komplexer gestaltet sich dagegen die Besteuerung von echten Mitarbeiterbeteiligungen.
Steuerfolgen bei der Ausgabe von echten Mitarbeiterbeteiligungen
Die Frage, ob die Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen Steuerfolgen auslöst, hängt davon ab, ob der Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil erfährt. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert der Mitarbeiterbeteiligung und dem tieferen Erwerbspreis.
a. Steuerliche Bewertung der echten Mitarbeiterbeteiligung
Der Wert der Mitarbeiterbeteiligung kann entweder anhand des Verkehrswerts oder mit einer Formel der Steuerbehörden („Formelwert“) ermittelt werden. Der Verkehrswert entspricht dem Preis, zu dem die Aktien oder Optionen am Markt gehandelt werden. Bei börsenkotieren Unternehmen richtet sich der Verkehrswert nach dem Börsenkurs. Bei nicht börsenkotierten Unternehmen ist der Verkehrswert nur feststellbar, wenn die Mitarbeiterbeteiligungen zeitnah an einen unabhängigen Dritten veräussert wurden. In diesem Fall stellen die Steuerbehörden ausnahmsweise auf den Verkaufspreis gegenüber dem Dritten anstatt auf den Formelwert ab.
Es empfiehlt sich, vor der Ausgabe der Mitarbeiterbeteiligung den Formelwert mittels eines sogenannten Steuerrulings von den zuständigen kantonalen Steuerbehörden verbindlich feststellen zu lassen. Dies erlaubt es den Mitarbeitern, den für die Steuerfolgen massgeblichen Wert der Mitarbeiterbeteiligung zuverlässig abschätzen zu können.
b. Berechnung des steuerbaren Einkommens infolge Ausgabe der echten Mitarbeiterbeteiligung
Mitarbeiterbeteiligungen werden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses oft unter dem Verkehrs- oder Formelwert oder sogar gratis an den Mitarbeiter abgegeben. Die Differenz gilt als geldwerter Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil stellt Einkommen dar. Entsprechend muss der Mitarbeiter dieses Einkommen versteuern. Zusätzlich sind für diesen geldwerten Vorteil bei der Ausgabe wie bei dem übrigen Einkommen die Sozialabgaben geschuldet, die von der Arbeitgeberin entrichtet werden müssen.
Nach der Zuteilung der Beteiligungen an den Mitarbeiter müssen die Mitarbeiterbeteiligungen auch bei der Vermögenssteuer berücksichtigt werden. Der steuerpflichtige Wert richtet sich hierbei nach dem Wert der Aktie bzw. dem diskontierten Wert bei Sperrfristen am Jahresende.
Auswirkungen von Vestingperioden und Sperrfristen auf die Besteuerung
Die Steuerfolgen bei der Ausgabe von echten Mitarbeiterbeteiligungen können durch den Einsatz von Sperrfristen oder sogenannten „Vestingperioden“ wesentlich beeinflusst werden.
a. Vestingperioden
Als Vestingperiode wird eine Vorschrift bezeichnet, wonach ein Mitarbeiter erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne das Recht an der Mitarbeiterbeteiligung erhält. Die Verstingperiode hat dabei einen direkten Einfluss auf die steuerliche Behandlung. Die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen erfolgt erst zum Zeitpunkt, an dem der Mitarbeiter das Recht an der Mitarbeiterbeteiligung erlangt. Dementsprechend wird der geldwerte Vorteil, der dem Mitarbeiter durch die Ausgabe der Mitarbeiterbeteiligung entsteht, erst nach Ablauf der Vestingperiode besteuert. Dies erlaubt es, mit einem stufenweisen Vesting die Steuerfolgen auf mehrere Jahre zu verteilen. Dies kann aufgrund der Steuerprogression für die Mitarbeiter attraktiv sein.
b. Sperrfristen
Sperrfristen sind befristete Verfügungsbeschränkungen, während der ein Mitarbeiter die Mitarbeiterbeteiligungen nicht verkaufen darf. Im Gegensatz zu einer Vestingperiode hat der Mitarbeiter jedoch schon zum Beginn der Sperrfrist formell das Recht an der Mitarbeiterbeteiligung. Demzufolge muss er die Mitarbeiterbeteiligung auch bereits bei der Ausgabe und nicht erst nach Ablauf der Sperrfrist versteuern. Die Sperrfrist hat einen abwertenden Effekt auf den Wert der Aktien, der bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt wird: Pro Sperrjahr wird ein Diskont von 6% auf den Wert der Mitarbeiterbeteiligung gewährt. Dies führt zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Einkommens, weil die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem Wert der Beteiligung tiefer ausfällt. Entsprechend können Sperrfristen aus steuerlicher Sicht für den Mitarbeiter attraktiv sein.
Fazit
1. Die Mitarbeiter müssen den geldwerten Vorteil, den sie bei der Ausgabe von echten Mitarbeiterbeteiligungen erlangen als Einkommen versteuern. Die Steuerlast hängt vom Wert der echten Mitarbeiterbeteiligung ab, weshalb es sinnvoll sein kann, diesen mit einem Steuerruling vorgängig festlegen zu lassen.
2. Durch den Einsatz von Vestingperioden und Sperrfristen kann die Steuerlast zugunsten der Mitarbeiter beeinflusst werden.
3. Nicht vergessen werden darf die sozialversicherungsrechtliche Deklaration der Mitarbeiterbeteiligungen.
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