Was ist Kurzarbeit? Wie beantrage ich das für meine Firma?
Was ist Kurzarbeit?
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Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Reduktion der vertraglich zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitsvertrag bleibt dabei bestehen. Die Arbeitgeberin hat den Lohn bei Kurzarbeit nur noch in dem Umfang zu entrichten, in welchem der Arbeitnehmer die reduzierte Arbeit leistet.
Auch die vollständige vorübergehende Entbindung von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung ist möglich. Der dabei entstehende Lohnausfall des Arbeitnehmers wird von der Arbeitslosenversicherung (ALV) im Umfang von 80% des üblichen Lohnes getragen.
Der Zweck der Kurzarbeit ist die Verhinderung von Entlassungen, die sich aufgrund von negativ auswirkenden und ausserhalb des Machtbereichs der Arbeitgeberin liegenden Gegebenheiten aufdrängen. Den Betrieben soll in Zeiten wirtschaftlicher Not ein Rettungsanker zugeworfen werden, indem sie ihre Lohnkosten erheblich senken können, ohne dabei Mitarbeiter entlassen zu müssen.
Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit
Kurzarbeit muss vorgängig von der kantonal zuständigen Amtsstelle bewilligt werden. Im Kanton Bern ist dies das Amt für Arbeitslosenversicherung.
Damit der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bejaht werden kann, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Arbeitsausfälle aufgrund von ungewöhnlichen Ereignissen: Erfasst sind neben wetterbedingten Ausfällen auch wirtschaftlich bedingte. Entscheidend ist, dass die Ursache für die Arbeitsausfälle über das gewöhnliche Betriebsrisiko hinausgeht.
Einverständnis des Arbeitnehmers: Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers schuldet die Arbeitgeberin weiterhin den vollen Lohn. Arbeitnehmer laufen bei Verweigerung allerdings Gefahr, dass ihnen ordentlich gekündigt wird.
Ungekündigtes Arbeitsverhältnis
Nur vorübergehender Arbeitsausfall mit anschliessender Weiterbeschäftigung zu normalen Konditionen
Kontrollierbare Arbeitszeiten
Reduktion der Arbeitszeit beträgt mindestens 10%
Anmeldung 3 Tage vor Beginn der Kurzarbeit (sog. Voranmeldefrist)
Kurzarbeit aufgrund des Coronavirus
Gemäss dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt das Auftreten des Coronavirus und die damit verbundenen negativen Auswirkungen kein gewöhnliches Betriebsrisiko dar. Ein Unternehmen, welches aufgrund der negativen Effekte des Coronavirus Arbeitsausfälle erleidet, kann Kurzarbeit beantragen.
Den Kantonen wurde vorübergehend die Kompetenz erteilt, die Voranmeldefrist von zehn auf drei Tage zu reduzieren. Die Beweisführung in Fällen, die in Zusammenhang mit dem Coronavirus stehen, können die Kantone ebenfalls erleichtern. Die kantonal zuständigen Stellen dürfen sich beim Prüfen von Anmeldungen auf zwingende Angaben beschränken. Die genaue Umsetzung dieser Massnahmen ist Sache der Kantone und muss mit den Behörden abgeklärt werden, bevor ein Gesuch eingereicht wird.
Ein genereller Verweis auf diese Krankheit begründet allerdings noch keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Arbeitgeberinnen müssen glaubhaft machen, dass zwischen den Arbeitsausfällen und dem Coronavirus ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitsausfall auf eine behördliche Massnahme (z.B. Absage einer Veranstaltung aufgrund des Veranstaltungsverbots, Ein-/Ausfuhrverbote von Waren oder Betriebsverbote) oder vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände (z.B. Produktionsstopp aufgrund von Lieferengpässen oder erschwerter Zugang zur Arbeitsstelle aufgrund von Transportbeschränkungen) zurückzuführen ist.
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Zu den aktuell geltenden Veranstaltungsverboten vgl. unseren BLOG: Meldepflicht für Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen.
Nachdem die Voranmeldung für die Kurzarbeit gestellt ist, könnte es Sie interessieren, wie Sie nun an die Entschädigung gelangen:
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